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   BGH, 15.08.2016 - VIII ZB 17/16   

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https://dejure.org/2016,26352
BGH, 15.08.2016 - VIII ZB 17/16 (https://dejure.org/2016,26352)
BGH, Entscheidung vom 15.08.2016 - VIII ZB 17/16 (https://dejure.org/2016,26352)
BGH, Entscheidung vom 15. August 2016 - VIII ZB 17/16 (https://dejure.org/2016,26352)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.08.2016 - VIII ZB 18/16

    Berücksichtigungsfähige Einwendungen im Verfahren der Erinnerung gegen einen

    Auszug aus BGH, 15.08.2016 - VIII ZB 17/16
    c) Vergeblich macht die Klägerin geltend, in den Verfahren VIII ZB 17/16 und VIII ZB 18/16 sei nicht jeweils eine, sondern insgesamt nur eine Gebühr für die Verwerfung der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde anzusetzen.

    Es handelt sich um zwei selbständige Beschwerdeverfahren; dem Verfahren VIII ZB 18/16 lag ein anderer Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (vom 22. Februar 2016) zugrunde.

  • BGH, 23.04.2015 - I ZB 73/14

    Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

    Auszug aus BGH, 15.08.2016 - VIII ZB 17/16
    Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7).
  • BFH, 13.04.2016 - X E 5/16
    Auszug aus BGH, 15.08.2016 - VIII ZB 17/16
    d) Soweit die Klägerin Stundung der Gerichtskosten beantragt, ist darüber außerhalb des Erinnerungsverfahrens von der Justizverwaltung zu befinden (BFH, Beschluss vom 13. April 2016 - X E 5/16, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 5 KSt 1/16, 5 B 60/15, juris Rn. 13; jeweils mwN).
  • BGH, 15.08.2016 - VIII ZB 18/16

    Erinnerung gegen Kostenansatz im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren -

    c) Vergeblich macht die Klägerin geltend, in den Verfahren VIII ZB 17/16 und VIII ZB 18/16 sei nicht jeweils eine, sondern insgesamt nur eine Gebühr für die Verwerfung der vom Senat beschiedenen Rechtsbeschwerde anzusetzen.

    Es handelt sich um zwei selbständige Beschwerdeverfahren; dem Verfahren VIII ZB 17/16 lag ein anderer Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden (vom 8. Dezember 2015) zugrunde.

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